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Wenn das Verfahren die Wirkung macht

12 Februar 2026

Der Einschüchterungseffekt von §188 StGB – auch ohne Urteil

Frank Wiekhorst, Februar 2026

In der Bundesrepublik besteht Meinungsfreiheit. Faktisch. Und niemand sollte sich das Gegenteil einreden lassen.

Aber Meinungsfreiheit ist keine Einbahnstraße. Wer seine Meinung sagt, muss Kritik und Gegenrede aushalten. Das gilt für Bürger – und es sollte erst recht für Politiker gelten.

Zur Lagebeschreibung gehört auch: Öffentliche Auseinandersetzungen sind nicht immer rein sachlich. Emotionen – und damit auch Wut – sind Teil des Meinungsbildes. Das ist manchmal ungerecht, manchmal grob. Aber es ist Realität.

Der Mord an Walter Lübcke (CDU) im Jahr 2019 war allerdings ein erschreckender Einschnitt. Lübcke war Regierungspräsident in Kassel und stand seit 2015 im Fokus massiver Anfeindungen und Drohungen, weil er sich öffentlich zur Aufnahme von Flüchtlingen bekannte. In der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2019 wurde er an seinem Wohnhaus in Nordhessen aus kurzer Distanz erschossen. Eine Straftat. Mehr noch: Ein abscheuliches Verbrechen

Drohung, Gewalt und Mord sind eine andere Kategorie – und sie müssen konsequent verfolgt werden. Sie haben mit Meinungsfreiheit nichts zu tun.

Gerade deshalb lohnt es sich, nüchtern zu fragen, ob die Mittel, die wir wählen, die offene Debatte stärken – oder sie leise beschädigen.

Was §188 StGB schützt – und warum das zunächst plausibel wirkt

§188 StGB regelt den besonderen Ehrschutz für Personen des politischen Lebens. Er verschärft die strafrechtliche Behandlung von Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung, wenn sich der Angriff gegen eine politisch tätige Person richtet und geeignet ist, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Kurz gesagt: Es geht nicht um „irgendwen Prominenten“, sondern um politische Akteure – und um Angriffe, die ihre öffentliche Tätigkeit spürbar behindern können.

Geschützt sind Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen: etwa der Bundespräsident oder der Bundestagspräsident, Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Abgeordnete von Bundestag und Landtagen sowie führende Parteipolitiker. Nicht gemeint sind Personen des allgemeinen öffentlichen Lebens, also zum Beispiel Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur.

Wichtig ist dabei: §188 StGB steht nicht im luftleeren Raum. Er knüpft an Delikte an, die es ohnehin gibt – und die bereits heute mit Strafrahmen versehen sind: – Beleidigung (§185 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, bei Beleidigung mittels Tätlichkeit bis zu 2 Jahren. – Üble Nachrede (§186 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten begangen wird, bis zu 2 Jahren. – Verleumdung (§187 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten begangen wird, bis zu 5 Jahren.

Die Norm soll verhindern, dass das politische Leben durch gezielte ehrverletzende Angriffe vergiftet wird – und dass politisch aktive Personen in ihrer Arbeit behindert werden. Das klingt auf den ersten Blick vernünftig. Und es ist wichtig, das anzuerkennen: Der Staat hat ein legitimes Interesse daran, Gewalt, Drohung und organisierte Einschüchterung zu bekämpfen.

Realität vs. wahrgenommene Realität: Wie Einschüchterung entsteht

Jetzt kommt der Punkt, der in Debatten oft untergeht: Es gibt einen Unterschied zwischen Realität und wahrgenommener Realität.

Rein juristisch hat §188 StGB Hürden. Er greift nicht automatisch. Und trotzdem kann §188 StGB – zusammen mit einer bestimmten Praxis – eine spürbare Wirkung entfalten. Denn Einschüchterung entsteht nicht primär aus dem Gesetzestext, sondern aus dem Verfahren: aus Anzeigen (berechtigt oder nicht), aus der schnellen Eröffnung von Ermittlungen, aus Hausdurchsuchungen, aus der Beschlagnahme von Rechnern und Handys – und aus dem Bild der Hausdurchsuchung um sechs Uhr morgens.

Gesetze wirken nicht nur durch Urteile. Sie wirken durch Erwartung.

Wenn Menschen damit rechnen müssen, dass zugespitzte Kritik an Politikern schneller strafrechtlich relevant wird, entsteht ein Klima der Selbstzensur. Man formuliert weicher. Man lässt es ganz. Man spricht nur noch im privaten Raum.

Es existiert inzwischen zudem eine mehrstufige Meldestruktur aus Bundes-Clearing (ZMI beim BKA), Landes-Zentralstellen bei Staatsanwaltschaften und teils vorgelagerten Landesportalen. Das ist zunächst eine organisatorische Tatsache. Aber jede Infrastruktur verändert Verhalten.

Sie senkt die Hemmschwelle: Wer sich ärgert, kann mit wenigen Klicks „einen Vorgang“ auslösen – bequem, aus der Distanz, ohne das Risiko eines offenen Gesprächs.

Sie verschiebt Erwartungen: Wo es ein Portal gibt, entsteht der Eindruck, dass das, was man dort meldet, auch „so gemeint“ ist – also grundsätzlich verdächtig oder zumindest prüfenswert.

Und sie verändert den sozialen Reflex: Aus Streit wird schneller Meldung. Aus Unmut wird schneller Anzeige. Nicht, weil alle Menschen Denunzianten wären – sondern weil Systeme, die leicht zu bedienen sind, genutzt werden.

Empfindlichkeit der Macht: mein persönlicher Eindruck

Ich persönlich empfinde Politiker, die §188 StGB in Anspruch nehmen, als zu empfindlich.

Nicht, weil Beleidigung „gut“ wäre. Sondern weil politische Macht in einer Demokratie eine besondere Zumutung ist: Sie muss Kritik aushalten – mehr als andere.

Der Vergleich ist unbequem, aber er hilft: Was ein Bundeskanzler wie Helmut Kohl an Spott, Härte und öffentlicher Grobheit einstecken musste, war politisch oft unerquicklich – aber es gehörte zur offenen Gesellschaft. Heute wirkt die Toleranzschwelle mancher Amtsträger deutlich niedriger.

Asymmetrie der Macht: Wer steht wo in der Nahrungskette?

In einer liberalen Ordnung gilt: Gleiches Recht für alle. Wenn wir davon abweichen, brauchen wir sehr gute Gründe.

Politiker haben bereits strukturelle Vorteile: Reichweite, Ressourcen, Netzwerke, Deutungshoheit. Der Bürger hat im Wesentlichen seine Stimme.

Und am unteren Ende der öffentlichen Nahrungskette stehen – so wirkt es jedenfalls – oft diejenigen, die dem Staat dienen, aber nicht über Macht verfügen. Das Urteil „Soldaten sind Mörder“ ist hier ein harter, aber aufschlussreicher Marker: Meinungsfreiheit hält in Deutschland sogar pauschale, verletzende Zuspitzungen aus.

Im Kern ging es in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Jahren 1994 und 1995 darum, dass die Formel „Soldaten sind Mörder“ – ein Tucholsky-Zitat, das bewusst maximal provoziert – nicht automatisch als strafbare Beleidigung jedes einzelnen Soldaten behandelt werden darf. Ja: Die Aussage richtet sich pauschal gegen „die Soldaten“ als solche, also gegen eine ganze Gruppe. Gerade deshalb ist sie so hart. Und gerade deshalb ist der Maßstab interessant: Das Gericht hat die Aussage nicht als „nett“ verteidigt, sondern als Teil einer politischen Auseinandersetzung eingeordnet, in der Zuspitzung, Übertreibung und Härte vorkommen – solange nicht gezielt konkrete Personen herabgewürdigt werden. Verfassungsrechtlich ist das der Kern von Art. 5 Abs. 1 GG: Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur das Abgewogene und Höfliche, sondern auch die Zuspitzung – gerade im politischen Streit.

Das ist keine akademische Spitzfindigkeit. Wer Soldat war, kennt die soziale Realität hinter solchen Sätzen. Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie oft mir am Bahnhof, wenn ich in Uniform in die Kaserne fuhr, das Wort „Mörder“ hinterhergerufen wurde – rechtlich gedeckt, gesellschaftlich trotzdem eine Demütigung. Genau hier zeigt sich die Zumutung der Freiheit: Meinungsfreiheit schützt nicht nur das Elegante und Ausgewogene, sondern auch das Grobe, das Pauschale, das Verletzende.

Und wenn eine offene Gesellschaft diese Härte gegenüber Soldaten aushält – Menschen, die dem Staat dienen, ohne politische Macht zu besitzen –, dann muss die Frage erlaubt sein, warum ausgerechnet politische Amtsträger einen zusätzlichen strafrechtlichen Ehrschutz benötigen.

Quellen:
BVerfG, Beschluss vom 25.08.1994 – 1 BvR 1423/92: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=25.08.1994&Aktenzeichen=1%20BvR%201423/92
BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=10.10.1995&Aktenzeichen=1%20BvR%201476/91

Gedankenexperiment: Missbrauchspotenzial unter anderen Mehrheiten

Ich halte es für einen Grundsatz liberaler Politik, Instrumente nicht nur nach der Absicht ihrer Erfinder zu bewerten, sondern nach ihrem Missbrauchspotenzial.

Deshalb das Gedankenexperiment: Würden wir §188 StGB auch dann noch für eine gute Idee halten, wenn eine Regierung an der Macht wäre, der wir misstrauen – politisch rechts oder politisch links?

Wenn die Antwort „nein“ ist, dann ist das kein parteipolitisches Argument. Es ist ein Robustheitstest.

Schluss: Freiheit ist riskant – Angst ist teurer

Ich will keine Gesellschaft, in der Menschen aus Angst vor Verfahren, Hausdurchsuchung oder öffentlicher Stigmatisierung lieber schweigen.

Gewalt, Drohung und Aufruf zur Gewalt müssen konsequent verfolgt werden. Aber ein Sonder-Ehrschutz für Amtsträger ist der falsche Weg.

Eine Demokratie wird nicht dadurch stark, dass sie Kritik bestraft. Sondern dadurch, dass sie sie aushält.

Und noch etwas wird an dieser Stelle deutlich: Wenn der kulturelle Konsens verloren geht, dann greift der Staat zu mehr Regeln. Ein gemeinsames Kulturverständnis ist der unsichtbare Schmierstoff einer freien Gesellschaft: Es sorgt dafür, dass Menschen sich selbst begrenzen, ohne dass der Staat sie dauernd begrenzen muss.

Wo dieser Konsens stark ist, braucht es weniger Vorschriften. Nicht, weil es keine Konflikte gäbe, sondern weil die meisten Konflikte sozial gelöst werden: durch Gegenrede, durch Scham, durch Rückzug, durch Entschuldigung, durch die stille Einsicht, dass man zu weit gegangen ist.

Wo dieser Konsens brüchig wird, wächst der Ruf nach dem Gesetz. Dann wird das, was früher als ungehörig galt, zum „Fall“. Aus sozialer Missbilligung wird formale Sanktion. Und aus dem Versuch, das Zusammenleben zu stabilisieren, wird schnell ein Regelwerk, das das Zusammenleben verkrampft.

Das kann kurzfristig beruhigen. Aber jedes Gesetz hat Kollateralschäden – auch dort, wo es gut gemeint ist.

Der Einsatz von Drohungen, Hass und Gewalt hat in Deutschland zu dem Gefühl reduzierter Meinungsfreiheit beigetragen. Ich halte es für politisch klug, dieses Gefühl nicht weiter zu füttern, sondern ihm mit Vertrauen zu begegnen: mit klarer Strafverfolgung bei Drohung und Gewalt – und mit weniger Sonderrecht für die Mächtigen. Eine Straftat darf nicht zur gefühlten Beschneidung der Meinungsfreiheit werden. Und ein Parlament, das Freiheit ernst nimmt, sollte den Mut haben, genau dort aufzuräumen, wo es sich selbst zusätzliche Schutzräume gebaut hat.


Frank Wiekhorst

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